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   BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 66/85   

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BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 66/85 (https://dejure.org/1986,12654)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1986 - 5b RJ 66/85 (https://dejure.org/1986,12654)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1986 - 5b RJ 66/85 (https://dejure.org/1986,12654)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 218
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.03.1973 - 5 RKn 37/71

    Rentenbewilligung - Unrechtmäßige Gewährung - Falsche Subsumtion - Entzug der

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 66/85
    Hat der Versicherungsträger infolge falscher Subsumtion die Rente zu Unrecht gewährt, so kann dieser Verwaltungsakt - die falsche Subsumtion als richtig unterstellt - unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S 1 SGB X aufgehoben werden (Fortführung von BSG 28.3.1973 5 RKn 37/71 = BSGE 35, 277 = SozR Nr. 21 zu § 1286 RVO; Anschluß an BSG 7.2.1985 9a RVs 2/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 13).

    Sie rügt eine Verletzung des § 48 SGB 10 und ist der Ansicht, das LSG sei von den zu § 1286 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung (RVO a.F.) ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in BSGE 35, 277 und in SozR 2200 § 1286 Nr. 11 abgewichen, die auch im Rahmen des § 48 SGB 10 Geltung beanspruchen könnten.

    Zu § 86 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes alter Fassung (RKG a.F. = § 1286 RVO a.F.) hat das BSG am 28. März 1973 (BSGE 35, 277) entschieden, habe der Versicherungsträger auf Grund der von ihm richtig erkannten und beim Erlaß des Rentenbewilligungsbescheides objektiv vorliegenden Verhältnisse die Rente wegen Berufsunfähigkeit infolge falscher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Sachnorm zu Unrecht gewährt, so könne die Rente entzogen werden, wenn der Versicherte infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen - die falsche Subsumtion als richtig unterstellt - nicht mehr berufsunfähig sei.

  • BSG, 21.04.1982 - 4 RJ 27/81
    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 66/85
    Eine tarifliche Höherstufung berechtigt nur dann zur Entziehung der Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn die tarifliche Einstufung dem qualitativen Wert der Tätigkeit entspricht (Abgrenzung zu BSG 21.4.1982 4 RJ 27/81 = BSGE 53, 221 = SozR 2200 § 1286 Nr. 11).

    Zu Unrecht meint die Beklagte, das LSG sei insoweit vom Urteil des BSG vom 21. April 1982 (in BSGE 53, 221) abgewichen.

    Das LSG ist davon ausgegangen, der dem Urteil vom 21. April 1982 (aaO) zugrunde liegende Sachverhalt sei mit demjenigen im Falle des Klägers nicht vergleichbar, weil jener Versicherte nach der Rentengewährung eine mit einer Höherstufung verbundene höherwertige Tätigkeit übernommen habe.

  • BSG, 07.02.1985 - 9a RVs 2/84

    Hilflosigkeit von minderjährigen dialysebehandelten Nierenkranken - Änderung des

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 66/85
    Hat der Versicherungsträger infolge falscher Subsumtion die Rente zu Unrecht gewährt, so kann dieser Verwaltungsakt - die falsche Subsumtion als richtig unterstellt - unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S 1 SGB X aufgehoben werden (Fortführung von BSG 28.3.1973 5 RKn 37/71 = BSGE 35, 277 = SozR Nr. 21 zu § 1286 RVO; Anschluß an BSG 7.2.1985 9a RVs 2/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 13).

    Diese Rechtsprechung hat das BSG für die Anwendung des § 48 SGB 10 übernommen und in der Entscheidung vom 7. Februar 1985 fortgeführt (SozR 1300 § 48 Nr. 13).

  • BSG, 28.11.1969 - 1 RA 181/68

    Berufsunfähigkeitsrente - Erwerbsunfähigkeitsrente - Verdacht einer schweren

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 66/85
    Auch nach § 48 Abs. 1 S 1 SGB X setzt die Aufhebung eines die Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligenden Verwaltungsaktes voraus, daß der Versicherte zur Zeit der Rentengewährung berufsunfähig iS des § 1246 Abs. 2 RVO gewesen ist und danach eine wesentliche Änderung eingetreten ist (Fortführung von BSG 30.10.1969 5 RKn 49/67 = SozR Nr. 7 zu § 86 RKG; BSG 28.11.1969 1 RA 181/68 = BSGE 30, 154, 155f = SozR Nr. 18 zu § 1286 RVO).

    Vor dem Inkrafttreten des SGB 10 am 1. Januar 1981 richtete sich die Entziehung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem damals geltenden § 1286 Abs. 1 RVO a.F. Dazu hat das BSG entschieden, diese Vorschrift setze voraus, daß der Versicherte zur Zeit der Rentengewährung berufsunfähig i.S. des § 1246 Abs. 2 RVO gewesen sei und infolge einer danach eingetretenen Änderung in seinen Verhältnissen zur Zeit der Rentenentziehung nicht mehr berufsunfähig sei (vgl. BSG in SozR Nr. 7 zu § 86 RKG; BSGE 30, 154, 155 f. m.w.N.).

  • BSG, 27.01.1981 - 5b/5 RJ 76/80

    Facharbeiter - Verweisbarkeit - Einstufung - Vergleichbarkeit von Tarifverträgen

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 66/85
    Übereinstimmend damit hat der erkennende Senat am 27. Januar 1981 (BSGE 51, 135, 138) entschieden, daß weder die tarifliche Einstufung noch die subjektive Meinung des Arbeitgebers über den qualitativen Wert einer Tätigkeit das Tatsachengericht davon entbinden, deren objektiven Wert selbst zu ermitteln.
  • BSG, 30.10.1969 - 5 RKn 49/67

    Knappschaftsvollrente - Invalidenrente - Umstellung in Erwerbsunfähigkeitsrente -

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 66/85
    Auch nach § 48 Abs. 1 S 1 SGB X setzt die Aufhebung eines die Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligenden Verwaltungsaktes voraus, daß der Versicherte zur Zeit der Rentengewährung berufsunfähig iS des § 1246 Abs. 2 RVO gewesen ist und danach eine wesentliche Änderung eingetreten ist (Fortführung von BSG 30.10.1969 5 RKn 49/67 = SozR Nr. 7 zu § 86 RKG; BSG 28.11.1969 1 RA 181/68 = BSGE 30, 154, 155f = SozR Nr. 18 zu § 1286 RVO).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 14/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Aufhebungsfrist - Kenntnis der Tatsachen

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 48 SGB X - ob bei Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft oder, wie hier, mit Wirkung für die Vergangenheit - ist zunächst eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Verhältnisse, die nur zu bejahen ist, wenn die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Gegebenheiten den Verwaltungsakt nicht oder nicht wie geschehen hätte erlassen dürfen (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 44); allerdings können sich Verhältnisse in diesem Sinne nicht nur beim rechtmäßigen, sondern auch beim rechtswidrigen Verwaltungsakt ändern, wenn sich - eine falsche frühere Subsumtion als richtig unterstellt - jetzt eine andere Rechtsfolge ergibt (BSGE 60, 218, 220 = SozR 1300 § 48 Nr. 27; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 13; vgl. aber BSGE 65, 301 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 60).
  • BSG, 19.07.2010 - B 8 SO 22/10 B

    Aufhebung einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung bei fehlender Bedürftigkeit

    Es ist geklärt, dass eine tatsächliche Änderung in den Verhältnissen (hier die Erzielung von Einkommen nach Erlass des Dauerverwaltungsakts in Höhe von 47 850, 69 Euro) bei fehlerhaft angenommenen Leistungsvoraussetzungen (Bedürftigkeit) zu einer Korrektur des Bescheids nach § 48 SGB X führen kann (vgl: BSGE 35, 277 ff = SozR Nr. 21 zu § 1286 RVO; BSGE 60, 218, 220 f = SozR 1300 § 48 Nr. 27; BSGE 67, 204 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 17; SozR 3-1300 § 48 Nr. 60) .
  • BSG, 27.11.1991 - 9a RV 13/90

    Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen - Gesetzesänderung zum 1.1.1983

    Das gilt grundsätzlich auch für von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 13; BSGE 60, 218 [BSG 09.09.1986 - 5b RJ 66/85] = SozR 1300 § 48 Nr. 27 und BSGE 65, 301 = SozR 1300 § 48 Nr. 60).

    Wesentlich sind nur solche tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, die - die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung im übrigen unterstellt -die Anspruchsvoraussetzungen entfallen lassen (vgl BSGE 60, 218, 220) [BSG 09.09.1986 - 5b RJ 66/85].

  • BSG, 26.05.1988 - 5/5b RJ 26/87

    Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit -

    Die konkrete tarifliche Einstufung - hier in die Gruppe VII BG-AT - beruht nicht auf dem qualitativen Wert der an den Versicherten gestellten Arbeitsanforderungen und ist daher für die Beurteilung, ob diese Tätigkeit zumutbar ist, nicht relevant (vgl BSGE 53, 221, 223; 60, 218, 222) [BSG 09.09.1986 - 5b RJ 66/85].

    Dabei hat das LSG zu berücksichtigen, daß eine tarifliche Höherstufung nur dann zur Entziehung der Rente wegen Berufsunfähigkeit berechtigt, wenn die tarifliche Einstufung dem qualitativen Wert der Tätigkeit entspricht (vgl BSGE 60, 218 [BSG 09.09.1986 - 5b RJ 66/85]).

  • LSG Bayern, 18.11.2009 - L 13 KN 6/08

    Sozialverwaltungsverfahren - Aufteilung einer Witwenrente - Aufhebung eines

    20 Zu Unrecht leitet die Beklagte aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 07.02.1985 (SozR 1300 § 48 Nr. 13) und in Fortführung vom 08.09.1986 (SozR 1300 § 48 Nr. 27) ab, auch wenn der Bescheid vom 28.01.2005 rechtswidrig gewesen wäre, hätte dessen Aufhebung gleichwohl auf § 48 SGB X gestützt werden können.
  • BSG, 11.11.1987 - 9a RVs 1/87

    Schwerbehindertenbescheid, Rücknahme wegen Änderung der Verhältnisse

    Die Rechtsprechung des BSG zur Aufhebung ursprünglich unrichtiger Verwaltungsakte nach 5 H8 SGB X, auf die das Berufungsurteil gestützt ist (BSGE 35, 277 ff, bes 279 : SozR Nr. 21 zu 5 1286 RVG; SozR 1300 5 "8 Nr. 13; BSGE 60, 218 ff; bes 220 : SozR 1300 5 48 Nr. 27), muß hier außer Betracht bleiben.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.02.2010 - L 10 KN 11/07

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Umwandlung einer unbefristeten in eine

    Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iSv § 48 Abs. 1 SGB X kann auch vorliegen, wenn der Leistungsträger infolge falscher Subsumtion die Rente von Anfang an zu Unrecht gewährt hat und sich die von ihm erkennbar (doch fälschlich) als maßgeblich zugrunde gelegten Verhältnisse nachfolgend wesentlich geändert haben (st Rspr, vgl BSG vom 28. März 1973 - 5 RKn 37/71, BSGE 35, 277; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 66/85, BSGE 60, 218; Schütze in von Wulffen, aaO § 48 Rz 6 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2005 - L 9 U 315/02
    In-soweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass in derartigen Konstellationen, in denen ein Vorgehen nach § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen, be-günstigenden Verwaltungsaktes) nicht mehr in Betracht kommt, dennoch ein Ent-zug der Rente in Anwendung von § 48 SGB X in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 9. September 1986, 5b RJ 66/85 = BSGE 60, 218 = SozR 1300 § 48 Nr. 27; vom 28. März 1973, 5 RKn 37/71; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25. August 1993, L 6 U 212/92).
  • LSG Hamburg, 03.06.2020 - L 2 AL 43/19

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

    In den Fällen anfänglicher Rechtswidrigkeit liegt eine wesentliche Änderung vielmehr dann vor, wenn sich - die falsche frühere Subsumtion als richtig unterstellt - jetzt eine andere Rechtsfolge ergäbe (BSG, Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 66/85, BSGE 60, 218; Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 14/93, SozR 3-1300 § 45 Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 18/94, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 R 1141/14
    Allerdings gebietet sich im Hinblick auf die Vertrauensschutzvorschriften des § 45 SGB X und der Gefahr dessen Umgehung für von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte eine einschränkende Auslegung (vgl. BSG, Urteile vom 09.09.1986, 5b RJ 66/85, und vom 07.07.2005, B 3 P 8/04 R, beide (juris)).
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